Aktuelle Rechtsprechungen zum Download
Baurecht / Architektenrecht
Pauschalpreisvertrag – Welche Leistungen muss der Bauunternehmer erbringen? Welche darf er zusätzlich abrechnen?
Um besser planen zu können, wollte Herr Berger jedoch einen pauschalen Preis vereinbaren. Daher haben Herr Berger und die Firma Mayer letztendlich einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen. Das bedeutet, dass die gesamte Bauleistung mit einem Pauschalpreis vergütet wird, ohne das ein Aufmaß der tatsächlich durch den Bauunternehmer erbrachten Leistungen erstellt wird. Erbringt der Bauunternehmer letztendlich weniger Leistungen führt dies grundsätzlich nicht zu einer Ermäßigung des Preises. Erbringt er mehr Leistungen führt dies wiederum grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Preises.
Für die Bestimmung des Pauschalpreises hatte Herr Berger der Firma Mayer ein Leistungsverzeichnis übergeben. In diesem Leistungsverzeichnis hatte Herr Berger die von ihm gewünschten Materialien aufgeführt und den Umfang der Arbeiten. Die Firma Mayer hat daraufhin einen Pauschalpreis angeboten. Mit diesem war Herr Berger einverstanden.
Während der Sanierungsarbeiten am Dach stellt sich heraus, dass Herr Berger für die Abschlüsse seines Daches ganz bestimmte Dachziegel haben will. Die Firma Mayer verlangt hierfür einen Aufpreis. Mit Verweis auf den vereinbarten Pauschalpreis weigert sich Herr Berger, diesen Aufpreis zu zahlen. Zu Recht?
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 02.03.2009 (Az.: 3 U 38/08) ist dies davon abhängig, ob die streitige Leistung vom Pauschalpreis umfasst ist. Ist das vom Bauherren bzw. einem beauftragten Architekten erstellte Leistungsverzeichnis unklar und unvollständig, so muss der Bauherr beweisen, dass die von ihm geforderte Leistung vom vereinbarten Pauschalpreis umfasst ist.
Der BGH (Bundesgerichtshof) stellt in unterschiedlichen Urteilen dagegen auf den Inhalt des Vertrages ab und legt diesen aus. Im Rahmen dieser Auslegung muss dann unter anderem berücksichtigt werden, welche Leistungen der Bauunternehmer zur Herstellung eines funktionstauglichen Bauwerks erbringen muss. Alle hierfür notwendigen Leistungen sind dann grundsätzlich vom Pauschalpreisvertrag umfasst.
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer haben auch bei Krankheit Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge
Lange Zeit war strittig, ob diese Zuschläge durch den Arbeitgeber auch dann gezahlt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer krank geschrieben war und deshalb an den Sonn- oder Feiertagen nicht gearbeitet hat.
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 5 AZR 89/08, geklärt. Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch Sonn- und Feiertagszuschläge umfasst. Die Klägerin war im zu entscheidenden Fall als Servicekraft in einer Seniorenresidenz beschäftigt. Insoweit war sie unter anderem am 18. und 26.12.2005 sowie am 01.01., 21. und 25.05. 2006 dienstplanmäßig für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit eingeteilt, jedoch dann an all diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Der beklagte Arbeitgeber zahlte seiner Arbeitnehmerin daher die im Arbeitsvertrag vereinbarten Zuschläge nicht aus.
Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich der vereinbarten Zuschläge erhält. Nach Ansicht des BAG stellen die Zuschläge keinen Aufwendungsersatz dar, der im Krankheitsfall nicht geschuldet ist. Auch handelt es sich bei Sonn- und Feiertagszuschlägen nicht um Sondervergütungen.
Arbeitnehmer sollten daher auch im Krankheitsfall stets genau prüfen, inwieweit sie durch ihren Arbeitgeber den vertraglich vereinbarten Lohn vollständig erhalten.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter: www.bundesarbeitsgericht.de
Gesellschaftsrecht
GmbH: Anspruch auf Entschädigung bei Teilnahme des Geschäftsführers an Gerichtstermin
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter: www.bundesgerichtshof.de
Internetrecht
Pflichtangaben im Impressum
Ist der Anbieter eine Gesellschaft, z. B. eine GmbH, ist der Name des Geschäftsführers vollständig, d. h. mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen anzugeben. Die Wiedergabe von Initialen beim Vornamen reicht dagegen nicht aus. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 04.11.2008 (Az.: I-20 U 125/08) entschieden. Da die Informationspflichten nach dem TMG gerade dem Verbraucherschutz dienen, kann ein Verstoß gegen diese Pflichten nach Ansicht der Richter auch nicht als unerheblich angesehen werden.
Das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung im Übrigen jedoch klargestellt, dass kein Verstoß gegen § 5 TMG vorliegt, wenn das Impressum kurzzeitig (z. B. wegen Wartungsarbeiten an der Internetseite) nicht erreichbar ist.
Filesharing: Kein Akteneinsichtsrecht bei Bagatellfällen
Durch diese Entscheidung kann dem Betroffenen im Ergebnis eine teure Abmahnung erspart bleiben. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt sollte daher nicht als „Freibrief“ gewertet werden.
Kaufrecht
Rücktritt beim Autokauf: Dieselfahrzeug für Kurzstrecken ungeeignet
Vollständige Rechtsprechung downloaden: Autokauf.pdf
Mietrecht
Mieterhöhung auch bei falscher Angabe der Wohnungsgröße wirksam
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.07.2009 – Az.: VIII ZR 205/08) gab dem Vermieter Recht. Da die Abweichung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Wohnfläche nicht mehr als 10 % betrug, durfte sich der Vermieter auf die vereinbarte (größere) Wohnfläche stützen. Allerdings betonten die Richter, dass es bei Abweichungen von mehr als 10 % für den Mieter unzumutbar sei, wenn ihn der Vermieter an der vertraglichen Vereinbarung der (falschen) größeren Wohnfläche festhalten will.
Das Urteil fügt sich damit in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kündigung und Minderung bei falscher Angabe der Wohnungsgröße ein. Auch bei diesen Fragen stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, ob die Abweichung der Wohnfläche mehr oder weniger als 10 % beträgt.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter: www.bundesgerichtshof.de
Versorgungssperre nach Kündigung des Mietvertrages
Zu berücksichtigen ist, dass sich die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausschließlich auf Gewerberaummietverhältnisse bezieht. Inwieweit der Bundesgerichtshof diese neue Rechtsprechung auch auf Wohnraummietverhältnisse anwenden wird, bleibt daher abzuwarten. Die Urteilsbegründung ist insoweit nicht eindeutig.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter: www.bundesgerichtshof.de
Unwirksame Endrenovierungsklausel – Mieter hat Anspruch auf Kostenerstattung!
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.05.2009 (Az. : VIII ZR 302/07) entschieden, dass dem Mieter bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel ein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen kann.
Im konkreten Fall hatten die Mieter nach Kündigung des Mietvertrages vor der Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vorgenommen. Dabei waren die Mieter davon ausgegangen, die Endrenovierungsklausel in ihrem Mietvertrag sei wirksam. Im Nachhinein verlangten sie Ersatz für die durchgeführte Endrenovierung mit der Begründung, eine wirksame Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen habe nicht bestanden.
Der BGH hat der Klage stattgegeben und den Mietern einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters zugestanden. Sei die Endrenovierungsklausel unwirksam, hätten die Mieter die Renovierungsarbeiten ohne Rechtsgrund erbracht. Der BGH bemisst dabei den Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Soweit der Mieter die Arbeiten selbst oder durch Bekannte oder Verwandte ausführen lässt, ist der Wert der Renovierungsarbeiten allerdings „nur“ nach dem Einsatz an freier Zeit, den Kosten für das notwendige Material sowie der Vergütung für die Mithilfe von Bekannten oder Verwandten, die der Mieter aufgewandt hat oder hätte aufwenden müssen, zu bemessen. Unter dieser Maßgabe ist der Wert der erbrachten Leistung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 114/2009 des BGH vom 27.05.2009)
Fazit: Die neue Entscheidung des BGH ist Konsequenz zu der bisherigen Linie der Rechtsprechung, dass formularmäßige Endrenovierungsklauseln in vielen Fällen unwirksam sind. Damit werden die Rechte der Mieter weiter gestärkt. Gleichzeitig wirft das Urteil die Frage auf, ob dann auch während des laufenden Mietverhältnisses ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, wenn der Mieter zuvor aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung durchgeführt hat. Insoweit bleibt die ausführliche Begründung des Urteils, die derzeit noch nicht gedruckt vorliegt, abzuwarten. Für Vermieter zeigt die Entscheidung, wie wichtig es ist, auf eine rechtssichere Gestaltung des Mietvertrages zu achten, wollen sie nicht riskieren, im Nachhinein mit finanziellen Forderungen der Mieter überzogen zu werden.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter: www.bundesgerichtshof.de
Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages bei zu geringer Wohnfläche
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass der Mieter Anspruch auf Minderung der Miete hat, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2004, Az.: VIII ZR 192/03; BGH, Urteil vom 24.03.2004, Az.: VIII ZR 133/03; BGH, Urteil vom 24.03.2004, Az.: VIII ZR 295/03).
In seinem aktuellen Urteil vom 29.04.2009 (Az.: VIII ZR 142/08) hat der BGH diese Rechtsprechung weitergeführt und dem Mieter bei einer Abweichung der Wohnfläche von mehr als 10 % ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages zugestanden (BGH – Pressemitteilung vom 29.04.2009).
Im konkreten Fall wich die Wohnfläche um 22,63 % von der vereinbarten Wohnfläche ab. Nach Auffassung der Karlsruher Richter stellt dies einen Mangel der Mieträume dar. Dem Mieter wird dadurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt. Daher liegt für den Mieter ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Der BGH betont allerdings, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Einzelfall verwirkt sein kann, z. B. wenn der Mieter bei Mietbeginn oder danach die erhebliche Abweichung der Wohnfläche erkennt und dennoch keine außerordentliche Kündigung ausspricht. Im entschiedenen Fall fanden sich hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.
In der Praxis ist bei Streitigkeiten um die vereinbarte Wohnfläche folgendes zu beachten:
Rügt ein Mieter eine Abweichung der vereinbarten Wohnfläche, ist zunächst zu klären, nach welchen Vorschriften die Wohnfläche zu berechnen ist. In Betracht kommen dabei die DIN 283, die §§ 42 – 44 II. BV sowie seit 01.04.2004 die Wohnflächenverordnung. Diese Vorschriften können jedoch z. B. dann nachrangig sein, wenn die Parteien eine andere Berechnung vereinbart haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich ist oder nach der Art der Wohnung nahe liegt. Erst wenn Klarheit über den Berechnungsmodus herrscht, kann geprüft werden, ob die Wohnfläche im Mietvertrag korrekt angegeben ist. Ist die Wohnfläche tatsächlich kleiner, kommt es auf die Höhe der Abweichung an. Beträgt diese mehr als 10 %, kann der Mieter zur Minderung der Miete oder zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt sein. Hierbei ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Rechte des Mieters möglicherweise verwirkt sind.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter: www.bundesgerichtshof.de
Anspruch auf Mietminderung
Vollständige Rechtsprechung downloaden: Mietrecht.pdf
Nebenkostenabrechnung: Mieter muss Verzögerungen nicht hinnehmen
Vollständige Rechtsprechung downloaden: Nebenkostenvorschuss.pdf
Reiserecht
Entschädigung bei Überbuchung durch Reiseveranstalter
Vollständige Rechtsprechung downloaden: Ueberbuchung.pdf
Verkehrsrecht
Autofahrer haftet trotz Vorfahrt für den Unfall mit
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/sl_frameset.py
Versicherungsrecht
Hausratversicherung: BGH verschärft Belehrungspflichten für Versicherer
Im entschiedenen Fall hatten Diebe in der Wohnung eines Ehepaars eingebrochen und diverse Gegenstände entwendet. Nach seiner Urlaubsrückkehr zeigte das Ehepaar den Einbruch umgehend telefonisch der Hausratversicherung an. Diese übersandte den Geschädigten eine Schadenanzeige und forderte eine Aufstellung der gestohlenen Gegenstände an (sog. Stehlgutliste). Allerdings unterließ der Versicherer dabei den Hinweis, dass diese Stehlgutliste auch umgehend bei der Polizei vorzulegen ist.
Im späteren Prozess lehnte der Versicherer eine Entschädigung ab, da das Ehepaar die Stehlgutliste nicht rechtzeitig bei der Polizei vorgelegt habe. Nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) wird der Versicherer in diesem Fall von der Leistung frei, da dem Versicherungsnehmer eine sog. Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist.
Dieser Argumentation erteilte der Bundesgerichtshof allerdings eine Absage. Der Versicherer hätte die Geschädigten ausdrücklich – z. B. durch eine Belehrung in der Schadenanzeige – darauf hinweisen müssen, dass sie umgehend die Stehlgutliste bei der Polizei einreichen müssen, um ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Damit verpflichtet der Bundesgerichtshof die Versicherer aufgrund ihres Wissensvorsprungs, ihre Versicherungsnehmer auf typische Versäumnisse und Fehler hinzuweisen, die den Versicherungsschutz gefährden können. Unterlässt der Versicherer die Belehrung, kann er sich nach Treu und Glauben in einem späteren Prozess nicht auf die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berufen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter: http://www.bundesgerichtshof.de
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.
Wohnungseigentumsrecht, WEG
Eigentumswohnung – Haftung des Erwerbers für rückständiges Hausgeld?
Wird eine Eigentumswohnung verkauft, stellt sich die Frage, ob der Erwerber auch für Rückstände beim Hausgeld haften muss, die infolge unterlassener Zahlung durch den Voreigentümer entstanden sind.
Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass der Erwerber für Hausgeldrückstände des Voreigentümers haftet (§ 5 Abs. 4 WEG, § 10 Abs. 2 WEG). Allerdings muss diese Vereinbarung im Grundbuch eingetragen sein (vgl. Urteil des AG Charlottenburg vom 14.05.2009, Az. : 74 C 30/09). Nur durch eine solche „Verdinglichung“ der Wohnlasten wird eine persönliche Haftung des Erwerbers mit seinem gesamten Vermögen für die Hausgeldrückstände ausgelöst. Dagegen kann eine Haftung des Erwerbers nicht durch bloßen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erreicht werden. Ein solcher Beschluss zu Lasten Dritter ist mangels Beschlusskompetenz grundsätzlich nichtig oder zumindest anfechtbar.
Eine Besonderheit gilt für den Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung. Gemäß § 56 S. 2 ZVG trägt der Ersteher die Lasten – und damit bei einer Eigentumswohnung auch das Hausgeld – erst ab Zuschlag. Diese gesetzliche Regelung ist zwingend. Eine abweichende Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist in einem solchen Fall gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.1987, Az. : V ZB 3/86).

