Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Versicherung & Schadensersatz

Durch die verkürzte Darstellung ist eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich und kann daher eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung ist die Haftung ausgeschlossen.

Wohngebäudeversicherung: Bruch eines Regenwasserrohrs nicht versichert

Das Landgericht Coburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.03.2010, Az.: 23 O 786/09) klargestellt, dass der Bruch eines Regenwasserrohrs nicht vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung umfasst ist.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am Haus der Kläger war die Dachrinne übergelaufen. Bei einer Inspektion stellte eine Fachfirma fest, dass das außen am Gebäude verlaufende Regenwasserrohr gebrochen war. Da die Kläger für das Gebäude eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatten, verlangten sie von der Versicherung Ersatz der Kosten für die Rohrinspektion sowie die Reparaturkosten für das defekte Rohr.

Die Versicherung lehnte jedoch die Schadenregulierung ab. Das Landgericht Coburg gab der Versicherung recht.

Zwar fallen Bruchschäden an Rohrleitungen grundsätzlich in den Bereich der Wohngebäudeversicherung (in der Regel unter dem Begriff Leitungswasser bzw. Leitungswasserschaden). Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt das für Rohre, die außerhalb des Gebäudes verlaufen, aber nur, wenn sie auf dem Versicherungsgrundstück verlaufen und der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes dienen. Da im entschiedenen Fall über das defekte Rohr ausschließlich Regenwasser, aber kein häusliches Abwasser entsorgt wurde, war nach Ansicht der Richter der Rohrbruchschaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Die Frage, inwieweit Versicherungsschutz besteht, wenn Schäden an Rohren außerhalb des versicherten Gebäudes eintreten, hat schon mehrfach die Gerichte beschäftigt. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof bereits vor einiger Zeit entschieden, dass Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamentmauern verlaufen, im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Rohre innerhalb des Gebäudes anzusehen sind (Urteil vom 25.03.1998, Az.: IV ZR 137/97).

Um unliebsame Überraschungen im Schadensfalle zu vermeiden, sollten sich Versicherungsnehmer daher vor Vertragsschluss genau über den Umfang des Versicherungsschutzes informieren. Unter Umständen kann es sich anbieten, Rohrbruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes durch eine einzelvertragliche Regelung mit der Versicherung in den Versicherungsschutz einzubeziehen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 16.03.2010 - Az.: 23 O 786/09

KfZ-Haftpflicht: Versicherung muss zahlen, auch wenn KfZ-Schein im Handschuhfach aufbewahrt wurde

Der Fall:
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung einen LKW Pick-up teilkaskoversichert. Bestandteil des Versicherungsvertrages waren die AKB, Stand 01.05.2006. Das Fahrzeug hatte einen Wert von 9.500,00 €.

Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Internet zum Verkauf angeboten hatte, wurde es kurze Zeit später nachts von seinem Grundstück gestohlen. Das Fahrzeug war dort wie üblich im Freien abgestellt worden. Der Fahrzeugschein befand sich in einer Mappe im Handschuhfach.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da die dauernde Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Handschuhfach eine Gefahrerhöhung darstelle. Insbesondere könne das Fahrzeug so leichter ins Ausland gebracht werden. Wegen dieser Obliegenheitsverletzung müsse sie daher keine Zahlungen erbringen.

Die Entscheidung:
Das Gericht gab der Klage des Versicherungsnehmers statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Nach Ansicht der Richter handelte der Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig, indem er den KfZ-Schein im Handschuhfach aufbewahrte. Da dies von außen nicht sichtbar war, sei hierin keine Ursache für den Diebstahl zu sehen. Üblicherweise werde der Entschluss zum Diebstahl eines Fahrzeugs inklusive der anschließenden Verwertungsmöglichkeiten vom Täter schon vorher gefasst. Ein – von außen nicht sichtbarer – KfZ-Schein, der sich im Fahrzeug befinde, spiele hierfür keine Rolle. Die Versicherung konnte sich daher auch nicht auf eine nachträglich eingetretene Gefahrerhöhung berufen, um ihre Leistung zu verweigern. Selbst wenn in der dauernden Aufbewahrung des KfZ-Scheins im Fahrzeug eine Gefahrerhöhung zu sehen sei, würde diese nach Ansicht des Gerichts die Gefahr für den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens nur unerheblich steigern.

Unser Praxistipp:
Im Gegensatz zum OLG Oldenburg hat
u. a. das OLG Celle (Urteil vom 09.08.2007, Az.: 8 U 62/07) das dauerhafte Belassen des KfZ-Scheins im Fahrzeug als erhebliche Gefahrerhöhung angesehen, denn dadurch könne das Fahrzeug leichter ins Ausland gebracht werden und der Täter brauche nur noch den KfZ-Brief zu fälschen, um das Fahrzeug veräußern zu kön-nen. Als Konsequenz wurde ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz seines Schadens abgelehnt. Um sich im Schadensfalle eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Versicherung zu sparen, sollten daher Fahrzeugpapiere generell nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für Firmenfahrzeuge, bei denen dies in der Praxis häufig so gehandhabt wird, damit wechselnde Fahrzeugbenutzer stets die erforderlichen Papiere griffbereit haben. Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist hiervon jedoch abzuraten.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010 – Az.: 5 U 153/09

Hausratversicherung: BGH verschärft Belehrungspflichten für Versicherer

In seinem Urteil vom 17.09.2008 (Az.: IV ZR 317/05) hat der Bundesgerichtshof die Belehrungspflichten für die Versicherer weiter verschärft.

Im entschiedenen Fall hatten Diebe in der Wohnung eines Ehepaars eingebrochen und diverse Gegenstände entwendet. Nach seiner Urlaubsrückkehr zeigte das Ehepaar den Einbruch umgehend telefonisch der Hausratversicherung an. Diese übersandte den Geschädigten eine Schadenanzeige und forderte eine Aufstellung der gestohlenen Gegenstände an (sog. Stehlgutliste). Allerdings unterließ der Versicherer dabei den Hinweis, dass diese Stehlgutliste auch umgehend bei der Polizei vorzulegen ist.

Im späteren Prozess lehnte der Versicherer eine Entschädigung ab, da das Ehepaar die Stehlgutliste nicht rechtzeitig bei der Polizei vorgelegt habe. Nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) wird der Versicherer in diesem Fall von der Leistung frei, da dem Versicherungsnehmer eine sog. Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist.

Dieser Argumentation erteilte der Bundesgerichtshof allerdings eine Absage. Der Versicherer hätte die Geschädigten ausdrücklich – z. B. durch eine Belehrung in der Schadenanzeige – darauf hinweisen müssen, dass sie umgehend die Stehlgutliste bei der Polizei einreichen müssen, um ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Damit verpflichtet der Bundesgerichtshof die Versicherer aufgrund ihres Wissensvorsprungs, ihre Versicherungsnehmer auf typische Versäumnisse und Fehler hinzuweisen, die den Versicherungsschutz gefährden können. Unterlässt der Versicherer die Belehrung, kann er sich nach Treu und Glauben in einem späteren Prozess nicht auf die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berufen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie unter: http://www.bundesgerichtshof.de


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